Verwaltungsakte in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen
Öffentliche Bekanntmachungen
In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.
Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG).
Anordnung und Änderung des Verfahrensgebietes
Anordnungen
Das Amt für Ländliche Entwicklung kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.
Flurneuordnung Lebenhan 3 Stadt Bad Neustadt a.d.Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld
Flurneuordnung Remlingen 4 Markt Remlingen, Landkreis Würzburg
Freiwilliger Landtausch Buch 6 Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg
Freiwilliger Landtausch Seifriedsburg 2 Stadt Gemünden a.Main, Landkreis Main-Spessart
Dorferneuerung Holzkirchen-Wüstenzell Gemeinde Holzkirchen, Landkreis Würzburg
Änderungen des Verfahrensgebietes
Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann das Amt für Ländliche Entwicklung anordnen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.
Waldneuordnung Lindach 2 Gemeinde Kolitzheim, Landkreis Schweinfurt
Flurneuordnung Rödles 4 Gemeinde Bastheim, Landkreis Rhön-Grabfeld
Dorferneuerung Arnshausen 3 Große Kreisstadt Bad Kissingen, Landkreis Bad Kissingen
Dorferneuerung Trappstadt 2 Markt Trappstadt, Landkreis Rhön-Grabfeld
Flurneuordnung Omersbach 3 Gemeinde Geiselbach, Landkreis Aschaffenburg
Flurneuordnung Bieberehren 5 Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg
Dorferneuerung Rödelmaier 3 Gemeinde Rödelmaier, Landkreis Rhön-Grabfeld
Ladung zur Vorstandswahl oder Neuwahl
Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Anzahl der Mitglieder, die von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt werden. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigter hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
Dorferneuerung Seestern Gemeinde Schonungen und Üchtelhausen, Markt Stadtlauringen, Landkreis Schweinfurt
Flurneuordnung Lebenhan 3 Gemeinde Wollbach, Stadt Bad Neustadt a.d.Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld
Dorferneuerung Holzkirchen-Wüstenzell Gemeinde Holzkirchen, Landkreis Würzburg
Dorferneuerung Aura a.d.Saale 3 Gemeinde Aura a.d.Saale, Landkreis Bad Kissingen
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für alle Beteiligten auszulegen.
Vorläufige Besitzeinweisung
Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
Flurbereinigungsplan
Die Flurbereinigungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln.
Dorferneuerung Hausen 2 Gemeinde Hausen, Landkreis Rhön-Grabfeld
Ausführungsanordnung
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet das Amt für Ländliche Entwicklung seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
Dorferneuerung Biebelried 4 Gemeinde Biebelried, Landkreis Kitzingen
Flurneuordnung Bergrheinfeld 4 Gemeinde Bergrheinfeld, Landkreis Schweinfurt
Schlussfeststellung
Das Amt für Ländliche Entwicklung schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; es stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
Flurneuordnung Fellen Gemeinde Fellen, Landkreis Main-Spessart
Dorferneuerung Nassach 3 Gemeinde Aidhausen, Landkreis Haßberge
Flurneuordnung und Dorferneuerung Eichenhausen 2 Gemeinde Wülfershausen a.d.Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld
Flurneuordnung Roden 3 Wald Gemeinde Roden, Landkreis Main-Spessart
Dorferneuerung Rieden 3 Gemeinde Hausen b.Würzburg, Landkreis Würzburg
Einstellung von Verfahren
Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
Das Amt für Ländliche Entwicklung erlässt als Flurbereinigungsbehörde weitere Verwaltungsakte, z. B. die Auflösungsverfügung für Teilnehmergemeinschaften, die nach Abschluss des Verfahrens bestehen geblieben sind. Eine Teilnehmergemeinschaft ist dann aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind.
Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf Gemeinde Poppenhausen Landkreis Schweinfurt
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Hinweis:
Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.